Der bayerische Sonderweg bei Asbestzementleitungen ist vom Tisch. Mit Schreiben vom 20. April 2023 gab das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Infoblatt an seine Gewerbeaufssichtsämter heraus, das den Vollzug nunmehr deutlich erleichtert und der Handhabung in anderen Bundesländern angleicht.
Die wichtigsten Inhalte sind:
- Inliner-Verfahren ohne dauerhafte Verbindung des Inliners mit dem AZ-Rohr dürfen eingesetzt werde,
- Berstlining ist zwar zulässig, wird aber nicht empfohlen.
- Ein Ausbau von stillgelegten Asbestzementleitungen ist aus Gründen des Gefahrstoffrechts heraus nicht erforderlich.
Im Vorfeld hatte der Freistaat Bayern – abweichend von den anderen Bundesländern – über seine Gewerbeaufsicht eine sehr enge und praxisfremde Interpretation der EU-Reach-Verordnung und der darauf aufbauenden Gefahrstoffverordnung vorgenommen.
In einem Fachgespräch „Asbestleitungen“, zu dem Staatsminister Thorsten Glauber am 26. Oktober 2022 eingeladen hatte, konnte von zahlreichen Praktikern bestätigt werden, dass die enge Auslegung Bayerns fachlich keinerlei Begründung findet und nur zu Mehrkosten auf den Baustellen führt. Dieser Einschätzung wurde nun Rechnung getragen.
Frau Dr. Thimet erläutert die bayerische Rechtslage zu Asbestzementleitungen bis zu diesem Infoschreiben auch in Kürze ausführlich in einem Erklärvideo auf knowH2O.