Öffentliche Wasserversorgung gehört insgesamt in öffentliche Hand

Diese Aussage dürften viele meiner Leser unterschreiben – und sich wundern, weshalb ich das so betone. Lassen Sie sich überraschen und folgen Sie mir über drei Stationen.

  • Teil 1: Nichts als trockene Juristerei
  • Teil 2: Die Bayern schon wieder
  • Teil 3: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Hier Teil 1:

§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010 bestimmt, dass die der Allgemeinheit dienende öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Die Wasserversorger haben die Aufgabe und die Pflicht, eine funktionierende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und ihren vielfältigen bestehenden Aufgaben und Lieferverpflichtungen – auch gegenüber der Wirtschaft – nachzukommen. Bestehende Anschluss- und Benutzungsrechte der Anschlussnehmer können schnell unvereinbar sein mit geringeren Entnahmemengen, die den Wasserversorgern zur Verfügung gestellt werden. Dies droht vornehmlich bei Entnahmen von sog. Tiefengrundwasser.

Die Aufgabe der Daseinsvorsorge umfasst nicht nur die „Trink“-wasserversorgung, sondern nach § 50 Abs. 1 WHG die gesamte öffentliche Wasserversorgung, einschließlich möglicher weiterer Zwecke der Wasserlieferung. Sie beinhaltet also auch die Versorgung mit Brauchwasser oder sogar die Bereitstellung von Löschwasser. Daher ist es wichtig, dass im jeweiligen Landesrecht von Wasserversorgung und nicht eingeengt von Trinkwasserversorgung gesprochen wird.[1]

Das hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Urteil vom 19.1.2023 festgestellt.[2] Die Aufspaltung einer Wasserversorgungseinrichtung in einen gemeinnützigen und einen privatnützigen Teil anhand des Verwendungszwecks des bezogenen Wassers beim Verbraucher sei weder geboten noch praxisgerecht.

Auch in Art. 83 Abs 1 der Bayerischen Verfassung heißt es: „In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere (…) die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, (…).“ Eine Unterscheidung nach der Verwendung des Wassers, also nach Trinkwasser oder Brauchwasserzwecken, erfolgt nicht.


[1] Vgl. Stellungnahme des BayGT zur Änderung des LEP vom 22.2.2022, das allen kreisangehörigen Gemeinden Bayerns mit Rundschreiben vom gleichen Tage zur Verfügung gestellt wurde.

[2] BayVGH, Urteil vom 19.1.2023 – 8 N 22.287.