Trinkwasser-Einzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV

Rechtsrahmen

Am 12.12.2023 ist die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV 1 ) in Kraft getreten. Die TrinkwEGV dient der Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie. 2

In der Umsetzung eilt es, denn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV hat der Betreiber der Entnahmestelle für die Trinkwassergewinnung zum Ablauf des 12.11.2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen. Diese muss er der zuständigen Behörde (in Bayern: Landratsamt, Sachgebiet Wasserrecht) elektronisch übermitteln.

Zweck der TrinkwEGV

Der Zweck der TrinkwEGV ist es, die Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers in Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser und die Beschaffenheit des Rohwassers zu schützen, sowie den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseitigung oder die Verringerung von Kontaminationen und ihrer Ursachen zu verringern.


Übermittlung von Daten an die EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat sich noch nicht dazu geäußert, in welcher Form die Daten der ersten Runde der Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie übermittelt werden sollen.

Der Bund ist verständlicher Weise daran interessiert, hier von allen Betreibern und von allen zuständigen Stellen rasterartig dieselben Fragen beantwortet zu bekommen. Um diese Verknüpfung zur EU-Kommission kümmert sich nun die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Sie hat Ende September 2024 eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV) beschlossen.

Diese Vollzugshilfe soll eine erste „Hilfestellung“, aber auch ein Anforderungsprofil für die Festlegung und die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten darstellen, die der Betreiber von Wassergewinnungsanlagen gemäß der TrinkwEGV bis zum 12.11.2025 erstellen und der zuständigen Behörde übermitteln muss.

Für die Dokumentation sind Abstimmungen der Betreiber der Wassergewinnungsanlagen mit den zuständigen Behörden erforderlich, die ihrerseits verpflichtet sind, alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen für die Betreiber zugänglich zu machen.

Vereinheitlichte Umsetzung in Deutschland

Um also die Anforderungen an die Dokumentation zu vereinheitlichen und vollzugstaugliche Lösungen zu finden, hat die LAWA bisher folgende sechs Unterlagen als Vollzugshilfen erstellt und beschlossen:

Unterlagen kostenlos zum Download:

Teil 1:

Teil 2:

Diese Vollzugshilfen der LAWA sind noch nicht offiziell veröffentlicht, denn es wurde seitens der LAWA auch beschlossen, hierzu die Zustimmung der Umweltministerkonferenz per Umlaufbeschluss einzuholen.

Sie werden also aufgrund des Zeitdrucks zur Einführung (Stichtag:12.11.2025) lediglich vorab und noch nicht vollständig autorisiert zur Verfügung gestellt.


1 TrinkwEGV vom 11.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 346, in Kraft getreten am Tag nach der Bekanntmachung, also am 12.12.2023. Zur Verfügung gestellt in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil VIII – 2.3.

2 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.10.2020.