
Am 5. Oktober 2023 wird über die EU-Kommunalabwasserrichtlinie im Plenum abgestimmt. Sämtliche kommunalen Spitzenverbände aus Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern hoffen auf folgende finale Weichenstellungen und wenden uns damit an die EU-Parlamentarier:
Nach Annahme des Berichts im ENVI-Ausschuss ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, dass die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 9) weiterhin im Gesetzestext verbleiben soll. Auch wenn eine 100-prozentige Finanzierung durch die Hersteller wünschenswert wäre, ist das grundsätzliche Bekenntnis zu Herstellerverantwortung durch den Ausschuss zu begrüßen. Der Zusatz, dass es für 20 % der Kosten eine nationale Finanzierung geben soll, deren Ausgestaltung den Mitgliedstaaten obliegt scheint uns dabei ein Beispiel für notwendige Kompromisse bei diesem Vorschlag.
Im Hinblick auf die Schadstoffgrenzen legt der Bericht jedoch weiterhin sehr hohe Standards fest, und auch am Ziel der Energieneutralität wird trotz des verpflichtenden Ausbaus der 4. Reinigungsstufe festgehalten. Hier sehen die kommunalen Verbände dringend Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die Abstimmung des Berichts im Plenum. Insbesondere hinsichtlich der ambitionierten Ziele der Energieneutralität (Art. 11 Abs. 2) wünschen wir uns aus kommunaler Sicht eine Reduzierung der prozentualen Vorgaben zum Anteil des jährlichen Energieverbrauchs von Abwasseranlagen aus erneuerbaren Quellen. Die örtlichen Voraussetzungen sind eben sehr unterschiedlich. Hier muss es möglich sein, einen für die Betreiber flexiblen Kompromiss zu erreichen.
Um einer weiteren Bürokratisierung und Überlastung der Behörden entgegenzuwirken, besteht hinsichtlich der angedachten Informationspflichten (Art. 24) sowie Schadensersatzansprüchen (Art. 26) auch weiterhin Änderungsbedarf. Insbesondere neue Informationspflichten sind immer mit einem personellen und finanziellen Mehraufwand verbunden und sollten insb. im Hinblick auf den Fachkräftemangel sowie die Einordnung der Anlagen als kritische Infrastruktur bzgl. des Mehrwerts sorgfältig abgewogen werden. Die in Art. 26 Abs. 4 geplante Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden verbunden mit der Möglichkeit von Sammelklagen von NGOs ist strikt abzulehnen. Dies gilt umso mehr als im deutschen Staatshaftungssystem bei der leitungsgebundenen Entsorgung bereits eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) von Aufgabenträgern geregelt ist.