Uns hat der unanfechtbarer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15.2.2024, Aktenzeichen: 4 CE 23.2267, erreicht: Darin geht es um den Einsatz von Drohnen bei der Ermittlung von Geschossflächen Der vierte Senat am BayVGH sieht hierfür keine Ermächtigungsgrundlage und folglich in den kommunalen Satzungen auch keine dem folgende Befugnis.
Wir werden mit dem Staatsministerium des Innern klären, ob hierfür eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden kann.
Kurzfristig müssen wir jedoch empfehlen, Aufträge zur Aufnahme von Bildern durch Drohnen. Sowohl für die Beitrag Kalkulation und – Erhebung, sowie für die Flächenermittlung für gesplittete Abwassergebühren nicht zu vergeben.