Ja zum Funkwasserzähler – Rechtslage ab dem 1.1.2024

Alle reden von Entbürokratisierung. Beim Einsatz von Funkwasserzählen in Bayern ist dies nun gelungen. Art. 24 Abs. 4 der bayerischen Gemeinde Ordnung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert. Dadurch ist ein begründungsloses Widerspruchsrecht entfallen, das seit dem 23. Mai 2018 gegolten hatte.  Dieses hatte in der Praxis dazu geführt, dass kaum mehr Einrichtungen mit Funkwasserzählern ausgestattet worden.

Diese Funkwasserzähler sind jedoch in Zeiten der Klimaanpassung zunehmend von Bedeutung. Längst geht es nicht mehr nur um das Auslesen von Abrechnungsdaten, sondern auch um hygienische Probleme, die wir bekommen, weil das Wasser in den Leitungen immer wärmer wird. In Zukunft dürfen Funkwasserzähler auch zu Gunsten der Trinkwasserhygiene ausgelesen werden. Das ist zukunftsweisend.

Damit hat der bayerische Landesgesetzgeber die Konsequenz daraus gezogen, dass im Gebäudebereich bis zum 31.12.2027 Warmwasserzähler funkauslesbar sein müssen. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie stellt hier den Verbraucherschutz über den Datenschutz. Nun ist es bei den Kaltwasserzähler ebenso.

Zu diesem Thema habe ich auch ein Video auf der Wissensplattform knowH2O.de eingespielt. Dieses können Sie über eine kostenlose Registrierung gerne ansehen und sich so auch vertraut mit dieser tollen neuen Plattform machen.