Berichtspflicht zur Klärschlammverwertung

Seit dem 01. Januar 2023 gilt für alle Kläranlagenbetreiber die Berichtspflicht nach §3a Abfall- Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zur Klärschlammverwertung.

Sämtliche Kläranlagenbetreiber sind verpflichtet, ihren Bericht bis zum 23.12.2023 abzugeben.

Das Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Bayern informiert über diese Rechtspflicht mit einem Schreiben (UMS) vom 25.5.2023 und Erläuterungen (FAQ) dazu.

Voraussetzung für die erforderlichen Angaben sind – wiederum bezogen auf Bayern – mindestens vier Klärschlammanalysen von akkreditierten Probenehmern. Ich empfehle daher, diese schnellst möglich zu beauftragen, weil sich nunmehr ein gewisser „Run“ auf die vorhandenen Labore erwarten lässt.

Die einheitliche Eingabemaske für die Berichte ist derzeit vom Landesamt für Umwelt allerdings noch nicht fertig programmiert. Diese wird in 4 bis 6 Wochen erwartet. Die Eingabe soll dann – auch als Entlastung für die Landratsämter – möglichst einheitlich über das sogenannte DABay-programm erfolgen. Wir informieren Sie über die Freischaltung dieses Programms. Auskunft dazu erteilt Frau Simone Wollenberg vom Landesamt für Umwelt unter klärschlamm@lfu.bayern.de.

Übrigens sind zur Phosphorrückgewinnung, dem Kernthema des Berichts, ab 2029 sind nur die Kläranlagenbetreiber rechtlich verpflichtet, bei denen der Mittelwert aus den gezogenen Proben einen Phosphorgehalt von über 20 g pro kg Trockenmasse Klärschlamm enthält.

Die Proben und Berichte können – zumal bei Grenzfällen – auch in den nächsten Jahren erneut eingereicht werden. Herangezogen wird immer nur der jüngste Bericht.