Asbestleitungen und deren Instandhaltung durch Schlauchlinerverfahren

Für die Praktiker ist das wichtig:

Zu dem Vollzugszwischenergebnis vom 23.4.2023 – einem Infoschreiben des Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz an die Gewerbeaufsichtsämter in Bayern, gibt es seit Mai 2024 eine weitere Erleichterung: Nach der Gefahrstoffverordnung (Anhang II zu § 16 Abs. 2) sind Arbeiten an Erzeugnissen aus Asbest verboten, es sei denn, es wird ein sogenanntes anerkanntes emissionsarmes Verfahren verwendet.

Diese Anerkennung durch das zuständige Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) ist nun für Instandhaltungsmaßnahmen mittels Schlauchliner uneingeschränkt – also beispielsweise inklusive Reinigung, Fräsen und Zulaufanbindungen – mit bundesweiter Wirkung erfolgt. Nachdem dies bei Freispiegelkanälen im Abwasserbereich das übliche Verfahren darstellt, das die Sanierungsfirmen einsetzen, kann dieses Verfahren nun von den Abwasserentsorgern nunmehr auch in Bayern uneingeschränkt eingesetzt werden.