Zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer gemeindlichen Satzung auf ein Grundstück im Bereich eines Wasserbeschaffungsverbandes

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Die Gemeinden sind nach Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung und Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständig. Dazu gehören die Errichtung und auch die Erweiterung ihrer Versorgungseinrichtung.

Ein Grundstückseigentümer, der mit seinem Grundstück von einem Wasserbeschaffungsverband versorgt wird, der nicht mehr leistungsfähig ist, kann von der Gemeinde in den Geltungsbereich der örtlichen, also gemeindlichen, Wasserabgabesatzung aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die Gemeinde die Aufgabe übernimmt.

Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde auch dann, wenn sie ihren Bedarf bisher aus einer eigenen Anlage oder aus einer sonstigen Einrichtung gedeckt haben, eine durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV) gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsgrundrechts.

Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollurteil vom 20.9.2024 – 4 N 23.1059. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.6.2025 – 8 BN 1.24 – vom Bundesverwaltungsgericht NICHT zugelassen, da kein revisibles Recht betroffen ist. Damit ist das Verfahren rechtskräftig entschieden.

Die eigentliche Kernfrage, ob hohe Aufwendungen für den früheren Anschluss an den Wasserbeschaffungsverband zu einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang führen kann, war in diesem Verfahren nicht zu klären.