
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und doch schlägt die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 28.01.2025 – 10 KN 66/22 – in der Rechtswelt richtig ein. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Diese Gebiete, die durch hohe Nitratbelastungen im Grundwasser gekennzeichnet sind, sollten laut der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3.05.2021 (NDüngGewNPVO) speziellen Düngerechtsbeschränkungen unterliegen. Die Entscheidung betrifft die Änderungen der Verordnung vom 27.10.2023 und bezieht sich in erster Linie auf die flächendeckende Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete.
Die Ausweisung roter Gebiete zielt darauf ab, die Nitratbelastung in Gewässern zu reduzieren, um das Grundwasser und damit auch die menschliche Gesundheit zu schützen. Landwirte hatten Normenkontrollanträge gestellt, da sie das Verfahren der Gebietsausweisung als fehlerhaft und die damit verbundenen Düngungsbeschränkungen als unverhältnismäßig ansahen.
Zunächst hätten die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA) bereits in die Düngeverordnung (DüV) als verbindliche Regelungen aufgenommen werden müssen. Eine bloße Verwaltungsvorschrift, die für die betroffenen Landwirte und Gerichte nicht bindend sei, gewährleiste nicht das notwendige und angestrebte einheitliche Vorgehen der Bundesländer bei der Festlegung der mit Nitrat belasteten Gebiete. Einer solchen Regelung fehle es an der erforderlichen Verbindlichkeit und der Klarheit, um die festgelegten Ziele wirksam zu erreichen.
Zudem würde eine sachgerechte gerichtliche Prüfung der Gebietszuweisung anhand verbindlicher, bundesweit einheitlicher Vorgaben nicht möglich sein. Außerdem sei die Methode zur Ausweisung der „roten Gebiete“ fehlerhaft, da sie nicht den bundesrechtlichen Vorgaben der Düngeverordnung entspreche. Bei der Festlegung dieser Gebiete seien Nitratwerte aus verschiedenen Grundwasserkörpern berücksichtigt worden. Zudem seien einige Gebiete, die die festgelegten Grenzwerte nicht erfüllten, trotzdem als belastet ausgewiesen. In einigen Fällen sei sogar ein steigender Nitrattrend angenommen worden, obwohl keine entsprechenden Messwerte vorlagen.
Der Senat entschied, dass die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten in Niedersachsen gemäß der NDüngGewNPVO über die Landesfläche unwirksam sei, da sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Diese Entscheidung betrifft aber nur die „roten Gebiete“ im Zusammenhang mit dem Grundwasser. Die Ausweisung der „gelben Gebiete“ (Oberflächengewässer) wurde in diesem Verfahren nicht geprüft, da die Antragsteller hiervon nicht betroffen seien. Weitere Regelungen der NDüngGewNPVO blieben gültig, da sie entweder für die „gelben Gebiete“ gelten oder auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bestehen könnten.